Gewinner sind Pflegebedürftige und ihre Angehörigen – die Pflegereform 2008



Zum 1. Juli trat die Pflegereform mit zahlreichen neuen Leistungen und Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegende in Kraft. So erhalten Pflegebedürftige schrittweise mehr Pflegegeld, sowie höhere Sachleistungsbeträge und auch für die stationäre Pflege steigen in den Pflegestufen 3 und 3 plus die Leistungen auf bis zu 1.918 Euro an.

Neben der Anhebung von Leistungen wurde ein Anspruch auf Pflegezeit geschaffen, die Tagespflege gestärkt und die Betreuung von Demenzkranken deutlich verbessert. Zur Finanzierung wurde der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Juli um 0,25 Prozentpunkte auf 1,95 Prozent und bei Kinderlosen auf dann 2,2 Prozent erhöht. Dieser Beitrag reicht aus heutiger Sicht zur Finanzierung der Pflegeversicherung bis Mitte 2015 aus.

Über die Kernpunkte der Änderungen möchten wir Sie hier informieren.

 

1. Pflegegeld und Sachleistungen

Die monatlichen Beträge für ambulante Sachleistungen, stationäre Pflege und das Pflegegeld werden bis 2012 stufenweise angehoben. Ab 2015 sollen die Leistungen alle drei Jahre angepasst werden. Die Anpassung soll sich an der Preisentwicklung orientieren.

 

Die ambulanten Sachleistungen erhöhen sich wie folgt:



Das Pflegegeld erhöht sich wie folgt:



Während die stationären Sachleistungsbeträge der Stufen I und II bis zum Beginn der Dynamisierung unverändert bleiben, werden die Leistungen der Stufe III (mit und ohne Härtefall) angehoben:




2. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Die Leistungen für Kurzzeitpflege erhöhen sich, unabhängig von der Pflegestufe auf bis zu 1470.-Euro bei max. 28 Tagen pro Kalenderjahr. Ebenso erhöht sich die Leistung für die Verhinderungspflege auf bis zu 1470.-Euro bei max. 28 Tagen pro Kalenderjahr.

Zur weiteren Stärkung der häuslichen Pflege wird die Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege von bisher zwölf auf sechs Monate verkürzt.


3. Tagespflege

Absolute Gewinner der Pflegereform sind Menschen, die Tagespflege in Anspruch nehmen. Bisher standen kaum Mittel zur Verfügung, um die Tagespflege aufsuchen zu können. Neu eingeführt wird jetzt neben den Leistungen zur häuslichen Pflege (Pflegesachleistung oder Pflegegeld) ein weiterer Zuschuss von 50%, der für den Besuch der Tagespflege verwendet werden kann.







4. Hilfen für Demenzkranke im Pflegeheim

Bisher hat die Pflegeversicherung den erhöhten Aufwand für die Betreuung und die Begleitung von demenziell veränderten, pflegebedürftigen Menschen nicht berücksichtigt. Das ändert sich nun.

Künftig soll die Pflegekasse jeweils eine zusätzliche Betreuungskraft pro 25 von Demenz betroffenen Heimbewohnern finanzieren. Diese zusätzliche Betreuungskraft muss nicht durch die Heimentgelte bezahlt werden, sondern durch die Pflegeversicherung!


5. Hilfen für Demenzkranke, die im eigenen Zuhause leben

Mit der Pflegereform erhöht sich die Leistung für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz von bisher 460 Euro auf bis zu 2400 Euro jährlich. Ab 1. Juli werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag eingeführt. Der Betreuungsbetrag steigt von bisher 460 Euro jährlich auf bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also auf 1200 Euro bzw. 2400 Euro jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringerem allgemeinem Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinem Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag.

Auch an einer Demenz erkrankte Personen, die keine Pflegestufe haben, erhalten die Leistungen. Die Monatsbeträge können, sofern sie in einem Jahr nicht ausgeschöpft wurden, auf das nächste Jahr übertragen werden. Das Geld kann zum Beispiel für Betreuungsleistungen von Pflegediensten, die Tagespflege oder die Kurzzeitpflege genutzt werden.

Mithilfe der Monatsbeträge von 100.- und 200.- Euro können bei geschickter Kombination der Leistungen Eigenanteile für Tagesbetreuung, sowie für Tages- und Kurzzeitpflege stark reduziert werden oder komplett entfallen.
 

6. Mehr Zeit zur Organisation der Pflege für Angehörige

Angehörige trifft die Pflegebedürftigkeit oft unvorbereitet. Damit sie sich darum kümmern können, dass der pflegebedürftige Mensch eine möglichst gute Betreuung und Pflege erhält, bekommen sie die hierfür benötigte Zeit.

Bei Pflege durch Angehörige erhalten Beschäftigte für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit.

Bei akut auftretenden Pflegesituationen wird für Angehörige ein kurzfristiger Freistellungsanspruch von der Arbeit von bis zu 10 Tagen geschaffen.



7. Schnellere Begutachtung zur Einstufung in eine Pflegestufe durch MDK

Dem Antragsteller soll spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden.

Befindet der Antragsteller sich im Krankenhaus oder im Sterbeprozess soll der Bescheid nach einer Woche vorliegen.

 

8. Betreute Wohnformen/Poolen von Leistungen

Ambulant betreute Wohnformen und Senioren-Wohngemeinschaften spielen eine immer größere Rolle. Die Pflegereform ermöglicht, dass beispielsweise mehrere Bewohner einer WG Leistungen von ambulanten Pflegediensten oder von Einzelpflegekräften gemeinsam in Anspruch nehmen (das so genannte "Poolen" von Leistungen). Das bedeutet: mehrere Pflegebedürftige können die von ihnen benötigten Hilfeleistungen durch die gemeinsame Inanspruchnahme bündeln, so dass die Pflegekraft zum Beispiel länger in der Wohngemeinschaft bleiben kann, als es die reine Zeit der Hilfeleistung selbst erfordert. Die gebündelten Leistungen können nicht nur in einer Wohngemeinschaft sondern auch in der näheren Nachbarschaft gemeinsam genutzt werden.


9. Verbesserung der Rehabilitation

Der MDK muss künftig in seinem Gutachten zur Einstufung in eine Pflegestufe präzise Angaben über geeignete, notwendige, zumutbare und im Einzelfall gebotene Leistungen der medizinischen Rehabilitation festlegen. Das kann z.B. Krankengymnastik oder Logopädie sein. Diese Aussagen gelten gegenüber den Krankenkassen als Antrag.


10. Qualitätsstandards

Zur Sicherung der Pflegequalität in stationären Einrichtungen werden Qualitätsstandards (Expertenstandards) erarbeitet.
Expertenstandards konkretisieren den allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse zu einem bestimmten Thema, z. B. zur Vermeidung des Wundliegens (Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege).

 

 

 

 

 

.